Verhuur voorwaarden

HISWA-MIETBEDINGUNGEN FÜR WASSERFAHRZEUGE

inklusive Vermietung offener Segel- oder Motorboote für höchstens 2 Tage

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Wasserfahrzeugen der HISWA Vereniging (niederländi-scher Verband von Unternehmen in der Wassersportbranche) wurden in Abstimmung mit dem Consumentenbond (nieder-ländischer Verbraucherschutzverband) und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe Selbstregulierung des So-ciaal-Economische Raad (Sozial Wirtschaftslieger Rat der Niederlande) erlassen. Sie sind am 1. April 2011 zu Nr. 41/2011 bei der Rechtbank (Geschäftsstelle des Gerichts) in Amsterdam hinterlegt worden.

Die HISWA Vereniging wird gegen jede missbräuchliche Verwendung vorgehen, um die angestrebte Exklusivität tatsächlich verwirklichen zu können. Die Mitglieder werden daher gebeten, das HISWA-Büro zu informieren, wenn eine missbräuch-liche Verwendung festgestellt wird. Außerdem besteht für diverse Textpassagen ein Urheberrechtsschutz.

ARTIKEL 1 – DEFINITIONEN

Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genann-ten Beträge verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer. Für diese Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitio-nen:

  1. Unternehmer: Eine natürliche oder juristische Person, die als Mitglied der HISWA Vereniging einen Vertrag über die entgeltliche Zurverfügungstellung eines Was-serfahrzeugs abschließt.
  2. Verbraucher: Eine natürliche Person, die nicht in Aus-übung eines Berufes oder Gewerbes handelt und die einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung eines Was-serfahrzeugs abschließt.
  3. Wasserfahrzeug: Ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zu verbleiben und dort zum Zweck der Sportausübung oder Freizeitgestaltung bewegt zu werden, und zwar einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungs- und Inventarteile.
  4. Offenes Segel- bzw. Motorboot: Ein Wasserfahrzeug ohne Kajüte.
  5. Mietvertrag: Der Vertrag, mit dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher oder Gast entgeltlich ein Wasserfahrzeug ohne Besatzung zur Verfügung zu stellen.
  6. Elektronisch: per E-Mail oder Internetseite.
  7. Inventarliste: Liste der zu dem Wasserfahrzeug gehö-renden Gegenstände.
  8. Zustandsliste: Liste, in der die Parteien den Zustand des Wasserfahrzeugs, insbesondere eventuell vorhan-dene Schäden vor der Abfahrt festhalten.
  9. Schiedskommission: Die Schiedskommission für Was-sersport in Den Haag.

 

ARTIKEL 2 – ANWENDBARKEIT

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Wasserfahrzeugen, die zwi-schen dem Unternehmer und dem Verbraucher abge-schlossen werden.
  2. Diese Geschäftsbedingungen wurden eventuell aus der niederländischen in eine andere Sprache übersetzt. Bei möglichen Differenzen zwischen den Textversionen, die sich aus der Übersetzung ergeben, ist die niederländi-sche Textversion maßgeblich.

 

ARTIKEL 3 – DAS ANGEBOT

  1. Der Unternehmer gibt sein Angebot mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form ab.
  2. Ein mündliches Angebot muss sofort angenommen wer-den. Andernfalls wird es ungültig, sofern nicht gleichzei-tig eine Annahmefrist genannt wurde.
  3. Ein schriftliches oder elektronisches Angebot enthält ei-ne Datumsangabe. Es ist für die darin genannte Frist unwiderruflich bzw. – falls keine Frist genannt wurde – für eine Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet von dem angegebenen Datum.
  4. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Be-schreibung des zu vermietenden Wasserfahrzeugs. In jedem Fall sind anzugeben: – der Mietzeitraum und der Hafen für die Abfahrt/die Rückgabe – der Mietpreis nebst etwaigen Zusatzkosten und die Zahlungsart.
  5. Dem Angebot ist ein Exemplar dieser Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen beizufügen.

 

ARTIKEL 4 – VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Der Vertrag kommt dadurch zu Stande, dass der Ver-braucher das Angebot annimmt. Im Falle der elektroni-schen Auftragserteilung ist der Unternehmer verpflich-tet, dem Verbraucher eine elektronische Bestätigung zu übersenden.
  2. Verträge sollen vorzugsweise schriftlich oder in elektro-nischer Form abgeschlossen werden.
  3. Bei einem schriftlichen Vertragsabschluss ist dem Ver-braucher eine Abschrift auszuhändigen.

ARTIKEL 5 – MIETPREIS UND PREISÄNDERUNGEN

  1. Der vom Verbraucher zu zahlende Mietpreis und even-tuelle Zusatzkosten sind im Voraus zu vereinbaren, ebenso eine eventuelle Berechtigung zu einseitigen Preisänderungen.
  2. Änderungen von Steuern, Zöllen und ähnlichen staatli-chen Abgaben kann der Unternehmer jederzeit weiter-berechnen.

 

ARTIKEL 6 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die Zahlung des Mietpreises muss binnen zehn Arbeits-tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens aber bis zum Beginn des vereinbarten Mietzeitraums im Büro des Unternehmers oder durch Überweisung auf ein vom Unternehmer anzugebendes Bankkonto erfolgen.
  2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Ver-braucher im Verzug. Der Unternehmer versendet nach dem Ablauf dieser Frist eine Mahnung und gibt dem Verbraucher Gelegenheit, die Zahlung binnen vierzehn Tagen nach Zugang dieser Zahlungserinnerung nach-zuholen.

 

Ist die Zahlung nach Ablauf der in der Zahlungserinne-rung genannten Frist noch nicht erfolgt und kann sich der Verbraucher auch nicht auf höhere Gewalt berufen, I&A 11-4-2011 2 ist der Unternehmer berechtigt, für den Zeitraum seit Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen in Rechnung zu stellen. Diese Zinsen entsprechen dem gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 3 Prozent pro Jahr auf den geschuldeten Be-trag.

  1. Bleibt der Verbraucher nach Absendung der Zahlungs-erinnerung mit der Zahlung des geschuldeten Betrages im Rückstand, ist der Unternehmer außerdem berech-tigt, den in Absatz 2 genannten Betrag um die Inkasso-kosten zu erhöhen. Außergerichtliche Kosten sind alle Kosten, die von dem Unternehmer für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und wietere Personen aufzuwenden sind, die vom Unter-nehmer mit der Einziehung des ge-schuldeten Betrages beauftragt werden.

 

Die Höhe der außergerichtlichen Kosten wird wie folgt festgesetzt: 15 Prozent auf die ersten 2.500,– € des geschuldeten Betrages; 10 Prozent auf die folgenden 2.500,– € des geschulde-ten Betrages;

5 Prozent auf die darauf folgenden 5.000,– € des ge-schuldeten Betrages;

1 Prozent auf die darauf folgenden 15.000,– € des ge-schuldeten Betrages.

  1. Beschwerden gegen eine Rechnung sind bei dem Un-ternehmer in angemessener Zeit nach Zugang der Rechnung geltend zu machen, vorzugsweise mit schrift-licher Begründung.

 

ARTIKEL 7 – STORNIERUNG

  1. Möchte der Verbraucher den Mietvertrag stornieren, ist er verpflichtet, den Unternehmer darüber so schnell wie möglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu set-zen. Im Falle einer Stornierung ist Verbraucher verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz in folgender Höhe an den Unternehmer zu zahlen: – 15 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle ei- ner Stornierung bis drei Monate vor Beginn des Mietzeitraums – 50 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle ei- ner Stornierung bis zwei Monate vor Beginn des Mietzeitraums – 75 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle ei- ner Stornierung bis einen Monat vor Beginn des Mietzeitraums – 100 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung innerhalb eines Monats vor Be- ginn des Mietzeitraums oder zu Beginn des Mietzeit- raums. Der Mindestbetrag für alle vorgenannten Schadensersatzleistungen beträgt 68,– €.
  2. Abweichend von den Regelungen im vorstehenden Ab-satz ist im Falle der Stornierung eines Mietvertrages durch den Verbraucher, bei dem der Mietpreis 250,– € oder weniger beträgt, ein pauschaler Schadenersatz in folgender Höhe zu zahlen: – 0 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle ei- ner Stornierung bis eine Woche vor Beginn des Mietzeitraums – 50 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle ei- ner Stornierung bis zwei Tage vor Beginn des Miet- zeitraums – 100 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung innerhalb von zwei Tagen vor Be- ginn des Mietzeitraums.
  3. Ein Mietvertrag über offene Segel- und/oder Motor-boote mit einer Dauer von maximal 2 Tagen kann auch seitens des Unternehmers storniert werden. Wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber nicht rechtzeitig schriftlich informiert, ist der Unternehmer verpflichtet, 25 Prozent des vereinbarten Mietpreises an den Verbrau-cher zu zahlen.
  4. Im Falle einer Stornierung durch den Verbraucher kann dieser den Unternehmer bitten, einen Dritten als Ersatz-mieter zu akzeptieren. Ist der vorgenannte Dritte für den Unternehmer akzep-tabel, hat der Verbraucher nur 10 Prozent des verein-barten Mietpreises zu zahlen, wobei der Mindestbetrag 45,50 € und der Höchstbetrag 113,50 € beträgt.

ARTIKEL 8 – PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher das Wasserfahrzeug zu Beginn des Mietzeitraums zur Ver-fügung zu stellen. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass das Wasserfahrzeug sich in einem guten Zustand befindet, für den bestimmungsgemäßen Zweck einge-setzt werden kann und dass es mit einer Sicherheits-ausrüstung ausgestattet ist, die für das vereinbarte Fahrtgebiet geeignet ist.
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug zu Gunsten des Verbrauchers ausreichend gegen die gesetzliche Haftpflicht, Kaskoschäden und Diebstahl für die Fahrt in dem zwischen Unternehmer und Verbrau-cher vereinbarten Fahrtgebiet zu versichern.
  3. Der Unternehmer kann dem Verbraucher wegen schlechter Wetterbedingungen (Windstärke 5 Bft oder mehr) und/oder wegen übermäßigem Konsum von Al-kohol und/oder Betäubungsmitteln die Abfahrt untersa-gen oder ihn anweisen, in den Yachthafen zurückzu-kehren oder unverzüglich einen von ihm benannten An-legeplatz anzufahren.
  4. Der Unternehmer ist verpflichtet, vor der Abfahrt die Zu-standsliste abzuzeichnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher eine Abschrift der abgezeichneten Zustandsliste auszuhändi-gen.
  5. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher vor der Abfahrt eine Inventarliste zu übergeben.

 

ARTIKEL 9 – PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS

  1. Der Verbraucher muss über ausreichende Fähigkeiten zum Führen eines Wasserfahrzeugs verfügen. Verfügt der Verbraucher nicht über einen entsprechenden Bootsführerschein (der Commissie Watersport Oplei-ding – niederländische Kommission für Wassersportaus-bildung) oder einen nach dem Ermessen des Unterneh-mers gleichwertigen Befähigungsnachweis, muss der Verbraucher in jedem Fall 18 Jahre alt sein. Diese Al-tersgrenze von 18 Jahren gilt jedoch nicht für offene Segel- und/oder Motorboote.
  2. Der Verbraucher ist verpflichtet, das Inventar, das auf der vom Unternehmer dem Verbraucher zu übergeben-den Inventarliste genannt ist, sowie die zu dem Wasser-fahrzeug gehörende und für das betreffende Fahrtge-biet geeignete Sicherheitsausrüstung auf Vollständigkeit zu überprüfen.
  3. Der Verbraucher ist verpflichtet, vor der Abfahrt die Zu-standsliste abzuzeichnen.
  4. Stimmt das an Bord befindliche Inventar nicht mit dem auf der Inventarliste aufgeführten Inventar überein oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder unge-eignet, muss der Verbraucher den Unternehmer hier-über vor der Abfahrt in Kenntnis setzen.
  5. Der Verbraucher ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlich handelnden Schiffs-führers und bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Ver-braucher ist nicht berechtigt, Änderungen an dem Was-

I&A 11-4-2011 3 serfahrzeug vorzunehmen. Der Verbraucher darf das Wasserfahrzeug ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmers Dritten nicht zur Nutzung überlassen.

  1. Bei Ablauf des Mietzeitraums ist der Verbraucher ver-pflichtet, das Wasserfahrzeug an den Unternehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  2. Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Wasserfahrzeugs stehen, z.B. Hafen-, Brücken-, Kai-, Schleusen- und Liegegebühren sowie die Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Verbrauchers.
  3. Für die Durchführung von Reparaturen bedarf der Ver-braucher einer Genehmigung des Unternehmers. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher die Reparaturkosten gegen Vorlage spezifizierter Repara-turbelege zu erstatten.
  4. Die Kosten für den normalen Unterhalt und die Behe-bung von Mängeln gehen zu Lasten des Unternehmers.
  5. Schäden gleich welcher Art sowie Umstände, die vor-aussichtlich zu Schäden führen können, muss der Ver-braucher dem Unternehmer so schnell wie möglich mit-teilen.
  6. Der Verbraucher ist verpflichtet, Weisungen des Unte-rnehmers zu befolgen, die der Sicherheit des Wasser-fahrzeugs und der Wahrung der Rechte des Unterneh-mers dienen.

 

ARTIKEL 10 – HAFTUNG

  1. Der Verbraucher haftet für Schäden und/oder den Ver-lust des Wasserfahrzeugs, soweit diese nicht von der Versicherung gedeckt und in der Zeit entstanden sind, in der er das Wasserfahrzeug in seinem Besitz hatte. Der Verbraucher haftet nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden und/oder Verlust nicht von ihm oder von einem seiner Mitfahrer verursacht worden ist, oder dass er ihm und/oder seinen Mitfahrern nicht zuzu-rechnen ist. Als Schaden gelten hierbei auch Folgeschäden.
  2. Der Verbraucher haftet in vollem Umfang für von ihm verursachte (Folge-)Schäden, die nicht von der in Arti-kel 8 genannten Versicherung gedeckt sind, wenn er das Wasserfahrzeug in einem nicht zwischen ihm und dem Unternehmer vereinbarten Fahrtgebiet benutzt.
  3. Der Verbraucher haftet in vollem Umfang für Schäden und Kosten, die nicht von der in Artikel 8 genannten Versicherung gedeckt sind, wenn diese durch die Nicht-befolgung einer Weisung des Unternehmers entstanden sind, die dieser zur Wahrung der Sicherheit des Was-serfahrzeugs und der Rechte des Unternehmers gemäß Artikel 9 Absatz 10 erteilt hatte.

 

  1. Der Unternehmer haftet nicht für Sachschäden oder Körperverletzungen bzw. Unfälle, außer wenn diese Schäden, Verletzungen oder Unfälle die unmittelbare Folge eines Mangels an dem vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Wasserfahrzeug sind.

ARTIKEL 11 – NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGES

  1. Erfüllt der Unternehmer seine Pflichten auf Grund des Mietvertrages nicht, kann der Verbraucher den Mietver-trag ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts für be-endet erklären. Der Unternehmer ist in diesem Fall ver-pflichtet, unverzüglich alle bereits gezahlten Beträge zu-rückzuzahlen.
  2. Der Verbraucher hat zugleich Anspruch auf Erstattung eines ihm eventuell entstandenen Schadens, es sei denn, die Nichterfüllung seitens des Unternehmers ist diesem nicht zurechenbar.
  3. Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn der Unter-nehmer eine für beide Parteien angemessene Alternati-

ve anbietet.

 

  1. Wird das Wasserfahrzeug später als zum vereinbarten Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort zurückgegeben, hat der Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag zum Mietpreis und auf Erstattung weiterer (Folge-)Schäden, es sei denn, die verspätete Rückgabe ist dem Verbraucher nicht zuzurechnen.
  2. Wird das Wasserfahrzeug vom Verbraucher nicht in demselben Zustand zurückgegeben, in dem er es über-nommen hat, oder hat der Verbraucher sich nicht an die Regelungen in Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen gehalten, ist der Unternehmer berechtigt, das Wasser-fahrzeug auf Kosten des Verbrauchers in den Zustand zurückzuversetzen, in dem es sich zu Beginn des Miet-zeitraums befunden hat. Letzteres gilt nicht, wenn anfal-lende Kosten durch die Versicherung gedeckt sind.

ARTIKEL 12 – BESCHWERDEN

  1. Beschwerden über die Abwicklung des Vertrages sind dem Unternehmer schriftlich oder elektronisch mit aus-reichender Darstellung und Erläuterung und in ange-messener Zeit, nachdem der Verbraucher den Be-schwerdegrund festgestellt hat oder hätte feststellen können, zur Kenntnis zu bringen.
  2. Die nicht rechtzeitige Geltendmachung der Beschwerde kann zur Folge haben, dass der Verbraucher seine diesbezüglichen Rechte verliert, es sei denn, die Frist-überschreitung kann dem Verbraucher nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden.
  3. Wird deutlich, dass es nicht möglich ist, der Beschwer-de einvernehmlich abzuhelfen, ist diese als Streitigkeit anzusehen.

 

ARTIKEL 13 – STREITIGKEITEN

  1. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Un-ternehmer über das Zustandekommen oder die Abwick-lung von Verträgen mit Bezug auf die von dem Unter-nehmer gelieferten oder zu liefernden Sachen oder Dienstleistungen, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, können sowohl von dem Verbrau-cher als auch von dem Unternehmer bei der Schieds-kommission für Wassersport, Bordewijklaan 46, Post-anschrift: Postbus 90600 in 2509 LP Den Haag, Nieder-lande, (www.sgc.nl) anhängig gemacht werden.
  2. Eine Streitigkeit wird von der Schiedskommission erst dann bearbeitet, wenn der Verbraucher seine Be-schwerde zunächst bei dem Unternehmer geltend ge-macht hat.
  3. Die Schiedskommission bearbeitet eine Streitigkeit nur dann, wenn diese einen Wert von nicht mehr als 14.000,– € hat.
  4. Streitigkeiten, deren Wert den Betrag in Höhe von 14.000,– € übersteigt, können von der Schiedskommis-sion nur bearbeitet werden, wenn beide Parteien aus-drücklich damit einverstanden sind.
  5. Wenn eine Beschwerde bei dem Unternehmer geltend gemacht wurde, ist die Streitigkeit spätestens drei Mo-nate nach ihrem Entstehen bei der Schiedskommission anhängig zu machen.
  6. Macht ein Verbraucher eine Streitigkeit bei der Schieds-kommission anhängig, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden. Möchte der Unternehmer eine Streitigkeit bei der Schiedskommission anhängig ma-chen, muss er den Verbraucher auffordern, binnen fünf Wochen zu erklären, ob er damit einverstanden ist. Der Unternehmer muss hierbei darauf hinweisen, dass es ihm nach Ablauf der vorgenannten Frist frei steht, die Streitigkeit bei einem staatlichen Gericht anhängig zu machen.

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  1. Die Schiedskommission entscheidet nach den Vor-schriften der für sie geltenden Schiedsordnung. Die Ent-scheidungen der Schiedskommission ergehen nach die-ser Schiedsordnung als rechtsverbindliche Empfeh-lungen. Die Schiedsordnung wird auf Anfrage über-sandt. Für die Bearbeitung einer Streitigkeit fällt eine Vergütung an.
  2. Für die Entscheidung von Streitigkeiten sind entweder die staatlichen Gerichte oder die vorgenannte Schieds-kommission ausschließlich zuständig.

 

ARTIKEL 14 – ERFÜLLUNGSGARANTIE

  1. Die HISWA Vereniging garantiert die Erfüllung rechts-verbindlicher Empfehlungen durch ihre Mitglieder, au-ßer wenn sich das Mitglied dafür entscheidet, die rechtsverbindliche Empfehlung binnen zwei Monaten nach ihrer Übersendung von einem staatlichen Gericht überprüfen zu lassen. Diese Garantie lebt wieder auf, wenn die rechtsverbindliche Empfehlung nach Prüfung durch das staatliche Gericht aufrechterhalten wird und das Urteil, aus dem dies hervorgeht, rechtskräftig ge-worden ist. Bis zur Höhe eines Betrages in Höhe von 10.000,– € pro rechtsverbindliche Empfehlung wird die-ser Betrag von der HISWA Vereniging an den Verbrau-cher ausgezahlt. Bei Beträgen, die die Höhe von 10.000,– € pro rechtsverbindliche Empfehlung überstei-gen, wird dem Verbraucher ein Betrag in Höhe von 10.000,– € ausgezahlt. Hinsichtlich des Mehrbetrages trifft die HISWA Vereniging die Verpflichtung, sich dar-um zu bemühen, dass das Mitglied die rechtsverbind-liche Empfehlung erfüllt.
  2. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Garantie ist, dass der Verbraucher sich gegenüber der HISWA Ver-eniging in schriftlicher Form auf die Garantie beruft und dass er seine Forderung gegen den Unternehmer an die HISWA Vereniging abtritt. Beträgt die Forderung ge-gen den Unternehmer mehr als 10.000,– €, wird dem Verbraucher angeboten, seine Forderung auch inso-weit, als sie den Betrag in Höhe von 10.000,– € über-steigt, an die HISWA Vereniging zu übertragen, wonach die HISWA Vereniging im eigenen Namen und auf eige-ne Kosten deren Erfüllung zu Gunsten des Verbrau-chers geltend machen wird.
  3. Die HISWA Vereniging leistet keine Erfüllungsgarantie, wenn eine der nachgenannten Situationen eintritt, bevor der Verbraucher zwecks Bearbeitung der Streitigkeit die dafür vorgesehenen formellen Annahmebedingungen erfüllt hat (Zahlung der Bearbeitungsgebühr, Rücksen-dung des ausgefüllten und unterzeichneten Fragebo-gens und eventuell Hinterlegung eines Geldbetrages):

 

– dem Mitglied wurde gerichtlicher Gläubigerschutz gewährt;

– das Mitglied wurde für insolvent erklärt;

– der Geschäftsbetrieb wurde faktisch eingestellt. Maßgeblich für den Zeitpunkt, in dem eine dieser Situa-tionen vorliegt, ist der Zeitpunkt, an dem die Beendi-gung des Geschäftsbetriebes im Handelsregister einge-tragen wird oder ein früherer Zeitpunkt, für den die HISWA Vereniging nachweisen kann, dass der Ge-schäftsbetrieb tatsächlich beendet worden ist.

ARTIKEL 15 – ABWEICHUNGEN VON DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Im Einzelfall vereinbarte Abweichungen von diesen Ge-schäftsbedingungen, zu denen auch Ergänzungen oder Er-weiterungen zählen, sind schriftlich oder in elektronischer Form von dem Unternehmer und dem Verbraucher festzu-halten.

ARTIKEL 16 – ÄNDERUNGEN

Die HISWA Vereniging wird diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen nur in Abstimmung mit dem ANWB und dem Consumentenbond ändern.

ARTIKEL 17 – RECHTSWAHL Für alle Streitigkeiten, die sich auf diesen Vertrag beziehen, ist das niederländische Recht anzuwenden, außer wenn auf Grund zwingender Rechtsnormen ein anderes nationa-les Recht Anwendung findet.